Wie mit dem Frontlader im Straßenverkehr fahren?
#1

Weiss jemand ob man den Frontlader im Strassenverkehr oben oder unten lassen muss? Da er ja übersteht und, zumindest bei Ladung, überstehen nur ab einer Höhe von 2,50 m zulässig ist. Der Schwerpunkt ist aber ja günstiger wenn der FL unten ist!?

MFG Tobi

Über MB trac lacht die Sonne,
über Fendt die ganze WeltTongue
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#2
ZTRAC15 

Hallo Tobi!

Ich kann es dir nicht genau sagen. Ich weiß nur, dass du den FL hochtun musst wenn du eine Gabel dran hast. Wie das mit der Schaufel ist kann ich dir nicht sagen.
Hab nämlich mal nachgefragt wegen unserem Radlader. Da darf ich alles unten behalten sagte man mir. Aber beim Traktor ist das wieder anders.

Gruß
Stefan

MB trac - Ich bremse auch für Fendt!
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#3

Zitat:Mit dem Frontlader sicher im Straßenverkehr.

Eine zuverlässige Quelle, wie ein Frontlader im Straßenverkehr gefahren werden darf, ist die jeweilige Betriebsanleitung des Schlepper- und des Frontladerherstellers.

Fahren mit angehobener Schaufel

Eine verbindliche Vorschrift, in welcher Höhe die Frontladerschaufel beim Fahren auf öffentlichen Wegen zu heben ist, gibt es nicht. Wohl aber lässt sich die Verpflichtung zum Fahren mit angehobener Schaufel aus den allg. Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (§ 1 Abs.2 StVO und
§ 30c Abs.1 StVZO) ableiten.

§ 1 Abs.2 StVO : „Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“.

§ 30c Abs.1 StVZO : „Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden“.

Nach der "Richtlinie über die Beschaffenheit und Anbringung der äußeren Fahrzeugteile" sind Teile, die in einer Höhe von mehr als 2m über der Fahrbahn angebracht sind, nach derzeitiger Meinung nicht als verkehrsgefährdend anzusehen.

Wichtig: Bei angehobener Frontladerschaufel kann sich das Fahrverhalten des Schleppers negativ verändern. Passen Sie Ihre Fahrweise diesem Umstand unbedingt an. Frontladerschaufeln (oder auch die Spieße oder Greifer für Großballen) sind nicht für den Transport von Lasten im Straßenverkehr zugelassen.

Wenn durch ein Anheben der Schaufel auf 2 Meter die Sichtverhältnisse des Fahrers eingeschränkt sind, dann muss der Fahrer dies anderweitig lösen. Etwa, indem er die Schaufel soweit anhebt, dass ein freies Sichtfeld gewährleistet ist. Werden für die Straßenfahrt notwendige Teile der Beleuchtungsanlage verdeckt, muss eine Zusatzbeleuchtung angebracht werden.

Fahren mit abgelassener Schaufel

Ein Hinweis zum Fahren mit abgelassener Schaufel ergibt sich aus einem Merkblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Demnach dürfen Anbaugeräte bei einem Fahrzeug nicht so in den Verkehr hineinragen, dass es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommen kann. Soweit ein solches "Hineinragen" nicht vermieden werden kann, müssen scharfe Kanten und Ecken abgedeckt und durch Tafeln kenntlich gemacht sein.

Außerdem ist zu bedenken, dass der Abstand vom vorderen Ende der Schaufel bis zum Lenkradmittelpunkt bei waagrechter Haltung nicht länger als 3,50 Meter sein darf. Wird dieser Wert überschritten, müsste aufgrund der erheblichen Sichtfeldeinschränkung bei jeder Kreuzung, Einmündung, Einfahrt ... eine zweite Person als Einweiser dafür sorgen, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

Quelle



und für die mist- oder palettengabel gibt es schutzleisten

gruß weizenspoiler
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#4

Hallo,

offiziell heißt der Vorwurf (Bußgeldkatalog): Sie führten das Kfz., obwohl Teile (in diesem Fall der Frontlader) über dessen Umriss hervorragten, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten.

Egal ob mit oder ohne Anbauteil ist jegliche Art der Gefährdung durch das Anheben des Frontladers zu umgehen, also vermeidbar. Es geht hierbei um die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer, nicht um die eigene Gefährdung mit dem Argument, dass die Straßenlage des Schleppers mit herunter gelassenem Frontlader besser/sicherer ist. Bei der Argumentation würde man sich wahrscheinlich anhören müssen, dass man diese Gefahr durch Verminderung der Geschwindigkeit erreichen kann. Also Vorsicht mit den Argumenten, Verstöße wegen unangepasster Geschwindigkeit sind in der Regel erheblich teurer als der Verstoß mit dem Frontlader!

In Zahlen bedeutet das: 20 Euro, falls der Frontlader bei der Fahrt unten ist (wenn sich jemand 'dran stört) Wink

MfG


Jens

MB Trac 800, Baujahr 1976 (H-Zulassung)
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#5

Hallo,

wir haben hier einen totalen Bauernfresser als Polizist. Der hat mich angehalten und ist total ausgeflippt als ich den Frontlader unten hatte. Er hat mir mit Punkten und einer hohen Geldstrafe gedroht wenn er mich das nächste mal mit dem Frontlader unten sieht.

Man sollte sich viellecht doch mal um eine bezugskräftige Aussage kümmern.

Gruss Johannes

Es gibt nur einen Stern!!!!
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#6

Hallo,

ich stimme den Vorschreibern vollumfänglich zu, dass der Lader auf mindestens 2m hochgefahren werden muss.
Ich störe mich aber an dieser unsinnigen und meines Erachtens verkehrsgefährdenen Vorschrift. Denn:
Auf 2m fahren ist wohl kaum möglich da der Lader dann etwa auf Augenhöhe und im Sichtbereich des Fahrers ist, also werden es wohl eher 2,5m bis 3m werden. Ladung mitnehmen ist eh verboten, aber nehmen wir mal an, es ist eine Greifschaufel die schon mal 500kg wiegen kann als Werkzeug angebaut, was ja zulässig ist. Insbesondere beim Standardschlepper handelt es sich durch den Achsbolzen der Vorderachse statisch gesehen um ein Dreirad. Ich möchte jetzt mal sehen, wie so ein Ausweichmanöver ähnlich dem Elch-Test mit abgesenkter Schaufel und mit angehobener Schaufel ausgeht. Das muss nicht bei 40 km/h sein, da würden auch 20 km/h genügen. Ich bin mir ziemlich sicher, dass es das Fahrzeug mit der angehobenen Schwinge auf die Seite legt. Dass ein Kind auf dem Dorf man dem Ball nachrennt und so ein Manöver nötig macht kommt alltäglich vor. Wo ist den da die fiktive Gefahr der Schwinge in der unteren Position? Jeder Radlader fährt die Schwinge unten, wo ist da der Unterschied?
Nur mal so als Anregung, nur die Rechtslage ändert das natürlich nicht.
MfG
Wolfgang
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#7

Hallo,
vielen Dank für die schnellen Antworten! Hilft mir schon weiter!
Ich denke mal über Sinn und Unsinn von Rechtslagen brauchen wir wohl kaum streiten, ändern können wir das ja doch nichts dranSad

MFG ein jetzt um eine Sache schlauerer Tobi

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#8

Mein Schaeff FL wiegt 800 kg und ich werde den Teufel tun und das Ding während der Fahrt oben lassen. Hab mal vor Jahren umständehalber einen Staplerschein gemacht. Erzähl das mal den Burschen von Jungheinrich...
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#9

Hallo Leuts,

die Ausführungen von "Weizenspoiler" sind schon mal sehr hilfreich, danke!
In der Betriebsanleitung unseres alten MF Frontladers am MF165 steht ebenfalls, dass auf öffentlichen Straßen der Lader bis zur höchsten Stellung enzuheben ist.

Ausnahmen zu dieser Regelung betreffen Geräte, die im ausgehobenen Zustand die Sicherheit des Fahrzeuges selbst gefährden.

Dazu zählen z.B. alle schweren Frontlader am Unimog, also der FL4 von Schmidt, St. Blasien und der FL412 von Schaeff, sowie der optisch sehr gewöhnungsbedürftige Lader von Schaeff, dessen Schwingenarme ganz außen am Unimog angebracht sind, weiß aber jetzt nicht die Typenbezeichnung. Der hier

(Ob der FL3 auch dazugehört, kann ich im Moment auch nicht definitiv beantworten).
Diese Lader besitzen ein derart hohes Gewicht, dass die eh schon kopflastigen Unimog bei einer Vollbremsung die Hinterbeine heben. Deshalb gilt hier, dass zuerst die Sicherheit des Fahrzeuges selbst zu gewährleisten ist, dann folgen erst die Interessen anderer. Das ist auch logisch, denn ohne eigene Sicherheit kann man nicht für die von anderen geradestehen.

Deshalb besitzen diese Lader eine mechanische Arretierung in einer Position knapp über dem Boden. Sogar die Schaufel ist mechanisch in einer genau festgelegten Position zu fixieren. Dann müssen außen an der Schaufel je eine Fahne angebracht sein und dann darf er auf die Straße.

Der Lader von Brennholzwurm ist eng mit den Ladern für den Unimog verwandt, der MBtrac von der Gewichtsverteilung ähnlich wie der Unimog, weshalb ich mir vorstellen könnte, dass auch dieser eine Ausnahmegenehmigung besitzen dürfte. Das würde ich aber mal mit einem kleinen Brieflein an den Hersteller überprüfen. Denn die vermeidbare Gefährdung Dritter gemäß §1 StVO ist keine Kleinigkeit.

Wir müssen uns auch bei den Frontkrafthebern immer wieder an die eigene Nase fassen! Das Querrohr ist Pflicht, aber ich muss offen zugeben, dass ich es nicht immer dran habe...

FG
Holger


PS: Wenn ich richtig informiert bin, ist diese Regelung:
(25.03.2010, 01:26)weizenspoiler schrieb:  ...Außerdem ist zu bedenken, dass der Abstand vom vorderen Ende der Schaufel bis zum Lenkradmittelpunkt bei waagrechter Haltung nicht länger als 3,50 Meter sein darf. Wird dieser Wert überschritten, müsste aufgrund der erheblichen Sichtfeldeinschränkung bei jeder Kreuzung, Einmündung, Einfahrt ... eine zweite Person als Einweiser dafür sorgen, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
...
inzwischen gekippt worden, soweit ich weiß, durch eine europäische Verordnung, die die nationale StVO umsetzen musste. Bin aber nicht ganz sicher.

406.120 '72, 440.161 '75, 440.167 '83

Die 3 MBtrac-Grundsätze:
1.) Ein MBtrac ist zwar nicht alles, aber ohne MBtrac ist alles nichts!
woraus folgt:
2.) Ein Leben ohne MBtrac ist möglich - aber sinnlos...
doch zum Glück für die vielen Nicht MBtrac Besitzer:
3.) Nur wer einen MBtrac besitzt, weiß, was allen anderen fehlt...

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#10

Hallo Frontladerfahrer,

Zufälligerweise bin ich Heute auf der Arbeit beschäftigt gewesen mit der Verkehrssicherheit (Abdeckung von Scheibensechen bei Schlitzgeräte). Ich hab deswegen nachgelesen das in Holland, ab 1 Mai 2009 das folgende gesetzlich geändert ist:
Frontlader, Frontmähwerke, aber auch z.B. Pflüge sind ab oben genannte Termin auswechselbare Werkzeuge, und kein Ladung mehr. Ladung darf bei Strassenfahrzeuge nicht mehr als 3,5 m. vor das Lenkradmitte ausstehen, und nicht mehr als 5m hinter der Hinterachse. Werkzeuge dürfen das aber.
Wie das in Deutschland gesetzlich festgestellt ist, weis ich aber nicht.

Groeten,

Benno

Ein fleissige Bauer ist edler als ein fauler Edelmann...
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#11

spielt also nach deiner aussage in holland ab 1.mai keine rolle in welcher stellung der frontlader ist richtig?
gruß stefan

Wenn man sich zwischen einem MB Trac und einem Fendt Vario entscheiden muss hat man keine Wahl.
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#12

Stefan,

nee, so ist es auch nicht. Scharfe Teile dürfen nicht unter 2 meter sein, genau wie bei euch. Das ist so schlimm, das die Polizei hier Strafen austeilt an Fahrer von 20 Tonnen-Radlader, wegen die Zinken am Erdschaufel. Ob der PKW, der vom Radladerschaufel gefasst wird es völlig egal ist, ob er mit oder ohne 10 cm. Zinken gerammt wird... Rolleyes
Selber mach ich es so, das ohne Schaufel der Frontlader unten gehalten wird, und mit Zinkengabel oder Ballenzange der Frontlader oben, und ausgekippt. Der Gesamtzug ist dementsprechend auch wendiger, weil der Frontlader nicht jeden Baum in der Kurve mitnehmen will.

Wir durfen ab vergangenes Jahr wenigstens ein Frontlader, oder Gerät in der Hydraulik mitführen, ohne es auf ein Anhänger ab zu stellen. Gesetzlich war das bis letztes Jahr immerhin so. Ob das in der Praxis auch gemacht würde, is jeder wohl bekannt...

Groeten,

Benno

Ein fleissige Bauer ist edler als ein fauler Edelmann...
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#13

Hallo zusammen,

dass man die Frontladerschaufel auf 2 Meter hochfahren muss, kann ich bestätigen. Wurde heute tatsächlich von der Polizei angehalten und musst 15 Euro Strafe zahlen, da ich die Schaufel tiefer hatte. Das wusste ich bisher nicht. Hätte ich das Forum mal vorher gelesen. Allerdings hätten die Ordnungshüter hier auch ruhig mal ein Auge zudrücken können wie ich finde.
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#14

Hallo zusammen,

(25.03.2010, 11:21)Wolfgang schrieb:  Jeder Radlader fährt die Schwinge unten, wo ist da der Unterschied?
Nur mal so als Anregung, nur die Rechtslage ändert das natürlich nicht.
Bei unseren Radladern, die wir in der Vergangenheit hatten und dem, der noch im Einsatz ist, wird mit Schaufel unten gefahren. Hierzu muß aber dann eben der Schutz für die Zähne montiert sein, dieser ist rot/weiß lackiert (Reflexstreifen wären natürlich auch denkbar).

Wenn die Ecken geschützt sind, sollte das m.E. auch auf einen Frontlader übertragbar sein.

Grüße
DaPo (Daniel)
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#15

Moin,

ihr müsst das ganze umsetzen, wie ist dem Gesetz egal. Ihr dürft mit allem unten fahren wenn dadurch keine Gefährdung ausgeht! Also bindet eine Matratze um die Schaufel und schon geht es.

Dem Gesetz ist es egal, ob man eine 3 m hohe Ballengabel fahren kann, oder nicht. Dann musst man sie halt auf einen Anhänger verladen und mitnehmen. Das hierdurch ein Mehraufwand entsteht, ist dem Gesetz herzlich egal. Jeder Hersteller von Scheibeneggen, Drillmaschine etc. liefert Schutzfolien oder ähnliches für die Zinken oder Scheiben unter 2 m mit, montieren tut sie später niemand.

So lange nichts passiert, interessiert es niemanden.

Wenn der Frontlader oben unsicher wird, muss man entsprechend langsamer fahren, damit nichts passiert.

Viele Grüße

Jörg
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