01.01.2011, 23:31
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.01.2011, 23:35 von schuelerlotse.)
Hier würde ich auch gerne noch einmal "mitmischen"...
Holger, hast du dazu ein aktuelles Urteil oder so? Meinem Kenntnisstand nach ist dieser Umstand nach wie vor LoF-Bestandteil, weil es dem Betrieb in irgendeiner Art und Weise dient (ebenso wie das Fahren vom Baumarkt zum Betrieb).
Ansonsten muss wirklich festgehalten werden, dass es schier unmöglich ist, diese Sonderregelungen zu Verallgemeinern und der Allgemeinheit mit auf den Weg zu geben. Es gibt so viele Ausnahmen und Besonderheiten, die kein Mensch alle draufhaben kann. Weder der Privatmann noch der Polizeibeamte!
Ich denke, im Einzelfall wäre es hier am besten, wenn jemand direkt eine Frage unter dem Motto "der und der Fall, die und die Fahrt, darf ich das so machen bzw. fahren?", stellt.
Ach ja, die Pferdeanhänger fallen teils in die Kategorie Spezialanhänger, ist eine Ausnahmeregelung (wie auch die zulassungsfreien Anhänger für LoF-Zwecke) für die Beförderung von Tieren zu Sportzwecken oder Sportgeräten... Nachzulesen in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (§3)
Auch die Geschichte mit den Biogasanlagen ist grundsätzlich nicht immer so einfach zu beantworten. Allerdings wurde 2009 tatsächlicht die Regelung gefunden, dass der Transport vom Feld zur BGA immer mit Klasse T (natürlich bei entsprechendem Fahrzeug) durchgeführt werden darf, egal, ob die BGA als selbständiger Betrieb oder im Besitz eines landwirtschaftlichen Betriebs läuft.
(01.01.2011, 16:29)holgi63 schrieb: Streng genommen ist sogar der Holztransport eines Landwirtes, der das Brennholz irgendwo kauft und für den eigenen Heizbedarf zu sich nach Hause holt, keine lof-Tätigkeit, was aber in der Praxis schwer nachzuweisen ist.
Holger, hast du dazu ein aktuelles Urteil oder so? Meinem Kenntnisstand nach ist dieser Umstand nach wie vor LoF-Bestandteil, weil es dem Betrieb in irgendeiner Art und Weise dient (ebenso wie das Fahren vom Baumarkt zum Betrieb).
Ansonsten muss wirklich festgehalten werden, dass es schier unmöglich ist, diese Sonderregelungen zu Verallgemeinern und der Allgemeinheit mit auf den Weg zu geben. Es gibt so viele Ausnahmen und Besonderheiten, die kein Mensch alle draufhaben kann. Weder der Privatmann noch der Polizeibeamte!
Ich denke, im Einzelfall wäre es hier am besten, wenn jemand direkt eine Frage unter dem Motto "der und der Fall, die und die Fahrt, darf ich das so machen bzw. fahren?", stellt.
Ach ja, die Pferdeanhänger fallen teils in die Kategorie Spezialanhänger, ist eine Ausnahmeregelung (wie auch die zulassungsfreien Anhänger für LoF-Zwecke) für die Beförderung von Tieren zu Sportzwecken oder Sportgeräten... Nachzulesen in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (§3)
Auch die Geschichte mit den Biogasanlagen ist grundsätzlich nicht immer so einfach zu beantworten. Allerdings wurde 2009 tatsächlicht die Regelung gefunden, dass der Transport vom Feld zur BGA immer mit Klasse T (natürlich bei entsprechendem Fahrzeug) durchgeführt werden darf, egal, ob die BGA als selbständiger Betrieb oder im Besitz eines landwirtschaftlichen Betriebs läuft.