09.01.2012, 19:59
(09.01.2012, 19:53)philipple schrieb:STVZO Bundesministerium der Justiz schrieb:Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muß ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.
Das sagt dann ja alles aus! Danke Phil!
Aber tracs mit 3 Aufklebern sieht man häufiger...
Vielleicht kann man diese ja einem und dem selben Auslieferungshändler damals zuordnen?
Gruss Hartmut
MBtrac, alles andere ist Behelf!