23.11.2014, 18:18
Hallo Christoph,
ich habe gerade in meinem Fahrschulbuch nachgeschaut was dort zu diesem Thema steht. Ist ein längerer Absatz. Im wesentlichen ist dort beschrieben, welche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnisklassen L+T als Land- und forstwirtschaflich zu werten sind.
Ich möchte gerne etwas verkürzt daraus zitieren:
...
- Betrieb von Landwirtschaft (Land-, forst,- weinbau, obstbau, gartenbau, gemüsebau, tier-,Fischhaltung, Imkerei, Jagd, usw... auch Landschaftspflege wenn es dem Natur und Umweltschutz dient..)
- Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofpflege
- Landwirtsch. Nebenerwerbstätigkeiten und Nachbarschaftshilfe von Landwirten (ausgenommen z.B. Transport von Baumaterial für einen Gewerbebetrieb, wenn nicht landwirtsch.)
- Betrieb von Landwirtschaftl. Lohnunternehmen und andere Überbetriebliche Maschinenverwendungen (Maschinenringe..)
- Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen die im Rahmen der oberen Punkte eingesetzt werden.
- Winterdienst
...
sind noch ein paar Punkte aufgeführt.
nachzulesen zum Beispiel im: "Fahren lernen L+T" Heinrich Vogel Verlag
GRUNDSÄTZLICH habe ich es aber so verstanden, dass es keine Rolle spielt ob du selbst Landwirt bist oder nicht, bzw. ob das Fahrzeug eine Zulassung als Lof hat oder nicht. Ausschlaggebend ist der Verwendungszweck wenn du das Fahrzeug bewegst. Dieser muss den obengenannten Kriterien entsprechen.
Dein Bsp Probefahrt könnte mit dem zweitletzten Punkt oben abgedeckt sein "Prüfung" Ob du dazu eine Werkstatt haben musst versteh ich nicht...
Die Fahrt zur Tankstelle ist wohl Auslegungssache der Polizei, bzw. Behörde die dies verfolgen würde wenn es Probleme gibt.
Meine Meinung ist aber, dass auch der Tanbkvorgang im weitesten Sinn noch zur landwirtschaftlichen Nutzung eines Schleppers mit dazugehört.
Vergleich:
Rechtlich gesehen gehört das Be- und Entladen eines PKW auf dem Supermarktparkplatz auch noch zum Betrieb des PKWs.
Grüße Philipp
ich habe gerade in meinem Fahrschulbuch nachgeschaut was dort zu diesem Thema steht. Ist ein längerer Absatz. Im wesentlichen ist dort beschrieben, welche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnisklassen L+T als Land- und forstwirtschaflich zu werten sind.
Ich möchte gerne etwas verkürzt daraus zitieren:
...
- Betrieb von Landwirtschaft (Land-, forst,- weinbau, obstbau, gartenbau, gemüsebau, tier-,Fischhaltung, Imkerei, Jagd, usw... auch Landschaftspflege wenn es dem Natur und Umweltschutz dient..)
- Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofpflege
- Landwirtsch. Nebenerwerbstätigkeiten und Nachbarschaftshilfe von Landwirten (ausgenommen z.B. Transport von Baumaterial für einen Gewerbebetrieb, wenn nicht landwirtsch.)
- Betrieb von Landwirtschaftl. Lohnunternehmen und andere Überbetriebliche Maschinenverwendungen (Maschinenringe..)
- Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen die im Rahmen der oberen Punkte eingesetzt werden.
- Winterdienst
...
sind noch ein paar Punkte aufgeführt.
nachzulesen zum Beispiel im: "Fahren lernen L+T" Heinrich Vogel Verlag
GRUNDSÄTZLICH habe ich es aber so verstanden, dass es keine Rolle spielt ob du selbst Landwirt bist oder nicht, bzw. ob das Fahrzeug eine Zulassung als Lof hat oder nicht. Ausschlaggebend ist der Verwendungszweck wenn du das Fahrzeug bewegst. Dieser muss den obengenannten Kriterien entsprechen.
Dein Bsp Probefahrt könnte mit dem zweitletzten Punkt oben abgedeckt sein "Prüfung" Ob du dazu eine Werkstatt haben musst versteh ich nicht...
Die Fahrt zur Tankstelle ist wohl Auslegungssache der Polizei, bzw. Behörde die dies verfolgen würde wenn es Probleme gibt.
Meine Meinung ist aber, dass auch der Tanbkvorgang im weitesten Sinn noch zur landwirtschaftlichen Nutzung eines Schleppers mit dazugehört.
Vergleich:
Rechtlich gesehen gehört das Be- und Entladen eines PKW auf dem Supermarktparkplatz auch noch zum Betrieb des PKWs.
Grüße Philipp