29.12.2014, 21:16
Hallo Tracler,
gemäß dem Tipp des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg ist für die Steuerbefreiung nicht die Grundlage der Gewinnerzielungsabsicht, sondern dass am Wirtschaftskreislauf teilgenommen wird.
Selbst ein Liebhabereibetrieb kann in den Genuss der Steuerbefreiung (grünes Kennzeichen) kommen, sofern er am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
Voraussetzung ist natürlich, dass das Fahrzeug ausschließlich für die Streuobstwiese oder dergleichen im Einsatz ist.
Als Anlage füge ich den Tipp des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg bei. In dem Tipp sind entsprechende Beispiele aufgeführt.
Ich denke insbesondere bei uns in BW ist es erforderlich, dass sich das Finanzministeriums mit dem Tipp der Problematik angenommen hat, da sonst bei uns keiner mehr eine Streuobstwiese bewirtschaftet, wenn er für seinen Buldog dafür auch noch Kfz-Steuer bezahlen soll.
gemäß dem Tipp des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg ist für die Steuerbefreiung nicht die Grundlage der Gewinnerzielungsabsicht, sondern dass am Wirtschaftskreislauf teilgenommen wird.
Selbst ein Liebhabereibetrieb kann in den Genuss der Steuerbefreiung (grünes Kennzeichen) kommen, sofern er am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
Voraussetzung ist natürlich, dass das Fahrzeug ausschließlich für die Streuobstwiese oder dergleichen im Einsatz ist.
Als Anlage füge ich den Tipp des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg bei. In dem Tipp sind entsprechende Beispiele aufgeführt.
Ich denke insbesondere bei uns in BW ist es erforderlich, dass sich das Finanzministeriums mit dem Tipp der Problematik angenommen hat, da sonst bei uns keiner mehr eine Streuobstwiese bewirtschaftet, wenn er für seinen Buldog dafür auch noch Kfz-Steuer bezahlen soll.
Gruß
Jürgen M.