Hierzu muss man Gesetzestexte und Kommentare lesen können und daran mangelt es m.E. auch dem Redakteur in der Topagrar.
Es wird zitiert:
"Das bedeutet konkret, dass die Finanzbehörden an die straßenverkehrsrechtliche Einstufung der Zulassungsbehörden zwingend gebunden sind."
Hintergrund ist tatsächlich die früher unterschiedliche Einstufung der Geländewagen als LKW oder PKW durch Zulassungs- und Steuerbehörde. Dem hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein Ende gemacht, in dem er mit Grundsatzurteil entschied, dass (u.A.) das Verhältnis von Personenbeförderungs- zu Ladefläche entscheidend ist. Ist die Personenkabine größer = PKW, wenn nicht = LKW mit Gewichtsbesteuerung.
Die anschließende Gesetzesänderung bestimmte, dass diese Feststellung sowie die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten für die Zulassungsbehörden verbindlich sind.
Da selbst bei einem 406er die Ladefläche größer als die Kabine ist, handelt es sich nach der Definition des BFH straßenverkehrsrechtlich um einen LKW.
Eine andere Frage ist jetzt die steuerrechtliche Seite, die allein das Finanzamt (bzw. jetzt das Hauptzollamt) bestimmt, nämlich, ob eine Steuerbefreiung wegen nahezu ausschließlicher LoF-Nutzung in Frage kommt. Für Schausteller hat das FG-Urteil gar keine Auswirkung, da deren Zugmaschinen meines Wissens nicht mit grüner Nr. steuerfrei fahren. Zur LoF-Nutzung ist in hier schon einiges geschrieben worden, eine Wiederholung ist obsolet. Sehr hilfreich ist hier das oben eingestellte Merkblatt des Finanzministeriums BaWü. Meiner unmaßgeblichen Meinung nach ist die Klägerin nämlich wegen der Nutzung des Unimog mit ihrer Klage gescheitert und nicht wegen einer straßenverkehrsrechtlichen Einstufung.
Gruß
Reinhard
Es wird zitiert:
"Das bedeutet konkret, dass die Finanzbehörden an die straßenverkehrsrechtliche Einstufung der Zulassungsbehörden zwingend gebunden sind."
Hintergrund ist tatsächlich die früher unterschiedliche Einstufung der Geländewagen als LKW oder PKW durch Zulassungs- und Steuerbehörde. Dem hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein Ende gemacht, in dem er mit Grundsatzurteil entschied, dass (u.A.) das Verhältnis von Personenbeförderungs- zu Ladefläche entscheidend ist. Ist die Personenkabine größer = PKW, wenn nicht = LKW mit Gewichtsbesteuerung.
Die anschließende Gesetzesänderung bestimmte, dass diese Feststellung sowie die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten für die Zulassungsbehörden verbindlich sind.
Da selbst bei einem 406er die Ladefläche größer als die Kabine ist, handelt es sich nach der Definition des BFH straßenverkehrsrechtlich um einen LKW.
Eine andere Frage ist jetzt die steuerrechtliche Seite, die allein das Finanzamt (bzw. jetzt das Hauptzollamt) bestimmt, nämlich, ob eine Steuerbefreiung wegen nahezu ausschließlicher LoF-Nutzung in Frage kommt. Für Schausteller hat das FG-Urteil gar keine Auswirkung, da deren Zugmaschinen meines Wissens nicht mit grüner Nr. steuerfrei fahren. Zur LoF-Nutzung ist in hier schon einiges geschrieben worden, eine Wiederholung ist obsolet. Sehr hilfreich ist hier das oben eingestellte Merkblatt des Finanzministeriums BaWü. Meiner unmaßgeblichen Meinung nach ist die Klägerin nämlich wegen der Nutzung des Unimog mit ihrer Klage gescheitert und nicht wegen einer straßenverkehrsrechtlichen Einstufung.
Gruß
Reinhard
Ich habe eine Phobie: Dat geit mi allns am mors phobie.