10.03.2016, 12:27
Hallo,
hier gibt es, wie so oft im Fahrzeugbau, zwei Maßgebende Seiten:
1. Gesetzgeber
2. Fahrzeughersteller
Das Limit zu 2. (Hersteller) wurde oben bereits genannt (1,5t). Und gilt meiner Ansicht nach für Anhänger (die zum Transport von landwirtschaftlichen Gütern vorgesehen sind).
Aus Sicht des Gesetzgebers Regelt §41 StVZO die Frage:
Dabei spielt es eine wesentliche Rolle, ob es sich um einen Anhänger oder ein angehängtes Arbeitsgerät handelt.
Dort steht unter Abs. 13 Sinngemäß:
"Ungefederte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, deren Leergewicht das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt, jedoch höchstens 3 t erreicht, brauchen keine eigene Bremse zu haben."
Hinweise gibt es auch hier auf Seite 18:
https://im.baden-wuerttemberg.de/fileadm...chuere.pdf
und hier:
http://www.stvzo.de/stvzo/b4.htm
Die o.g. Ausnahmeregelung gilt meiner Ansicht nach z.B. für die ganzen ungebremsten Rundballenpressen etc.
Gruß
Wulf
hier gibt es, wie so oft im Fahrzeugbau, zwei Maßgebende Seiten:
1. Gesetzgeber
2. Fahrzeughersteller
Das Limit zu 2. (Hersteller) wurde oben bereits genannt (1,5t). Und gilt meiner Ansicht nach für Anhänger (die zum Transport von landwirtschaftlichen Gütern vorgesehen sind).
Aus Sicht des Gesetzgebers Regelt §41 StVZO die Frage:
Dabei spielt es eine wesentliche Rolle, ob es sich um einen Anhänger oder ein angehängtes Arbeitsgerät handelt.
Dort steht unter Abs. 13 Sinngemäß:
"Ungefederte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, deren Leergewicht das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt, jedoch höchstens 3 t erreicht, brauchen keine eigene Bremse zu haben."
Hinweise gibt es auch hier auf Seite 18:
https://im.baden-wuerttemberg.de/fileadm...chuere.pdf
und hier:
http://www.stvzo.de/stvzo/b4.htm
Die o.g. Ausnahmeregelung gilt meiner Ansicht nach z.B. für die ganzen ungebremsten Rundballenpressen etc.
Gruß
Wulf