23.06.2016, 09:20
Danke für die Hinweise, leider absolut an der Praxis vorbei
Lt. Bundesnaturschutzgesetz dürfen Wegränder erst nach der Blüte abgeschlegelt werden
Gleichzeitig müssen wir in NI 1m Randstreifen unbehandelt einhalten (stille Enteignung)
Jedoch fordern unsere Naturschutzbehörden hier im Landkreis das wir die Wegränder zu Verkehrssicherungsmassnahmen (Zeckengefahr für Spaziergänger) abhäckseln => auf Kosten der Landwirte
Schlegele ich dennoch die Kanten ab wird das höher bestraft als 25 km/h zu schnell => vorbestraft
Lt. Bundesnaturschutzgesetz dürfen Wegränder erst nach der Blüte abgeschlegelt werden
Gleichzeitig müssen wir in NI 1m Randstreifen unbehandelt einhalten (stille Enteignung)
Jedoch fordern unsere Naturschutzbehörden hier im Landkreis das wir die Wegränder zu Verkehrssicherungsmassnahmen (Zeckengefahr für Spaziergänger) abhäckseln => auf Kosten der Landwirte
Schlegele ich dennoch die Kanten ab wird das höher bestraft als 25 km/h zu schnell => vorbestraft
Was der Bauer nicht kennt das frisst er nicht!
Wüßte der Städter was er frisst .... er würde Bauer werden!!!