Moin Christian,
Ich will es mal kurz erklären.
Also:
Der Scharmüller Bock selbst ist ausgelegt für über 5 tonnen.
Die Kugel (siehe Beitrag #14, lose im Schlitten) hat offizielle 4 to. Stützlast.
Nur der MB-trac lässt eben technisch ab Werk maximal 3,5 tonnen zuladung zu.
Daher kann Scharmüller eben auch nicht mehr wie die 3,5 to. freigeben, da ansonsten Herstellerrecht missachtet wird.
Patrick (1500 Kran) und auch ich haben da lange Zeit mit Scharmüller in dieser Sache mit in Kontakt gestanden.
siehe auch anderes Thema...
Beim Rockinger sieht das dann aber wie folgt aus:
Der Schlitten ist ein Zukaufteil von Rockinger, und wurde für den Fastrac 8000 konstruiert.
Hier am Fastrac 8000 hat der Bock bis zu 4 to. Stützlast!
Und eben diese Typenplakette mit den 4 to. Stützlast gilt nur für den Fastrac 8000.
Jetzt wird zu diesem Schlitten eine Adapterplatte geschnitten, damit dieser Fremdschlitten am MB-trac montiert werden kann.
Allerdings habe ich zu dieser Adapterplatte noch keine Unterlagen oder Gutachten gesehen.
Gibt es da denn mittlerweile etwas?
Das heißt, ein TÜV Prüfer bekommt die Unterlagen für den Fastrac 8000 und trägt dann diese irrtümlich am MB-trac 443 mit 4 to. ein.
Da der TÜV Prüfer aber nicht befugt ist die Herstellervorgaben auszuhebeln, wird somit diese Eintragung ungültig.
Selbst der TÜV Prüfer kann für seinen Verstoß ja nichts, da die Unterlagen Irrtümlich anderes sagen, und er sich auf diese verlässt.
Diese Eintragungen werden ja mit Bauartgenehmigungen gemacht, und nicht wie bei Reifen mit Herstellerfreigaben.
Bei Reifeneintragungen ohne Herstellerfreigabe sieht der Fall dann genauso aus.
Ich möchte nur, das die rechtliche Seite verstanden und klar und richtig hier im Forum zu lesen ist.
Wer nachher was kauft und montiert muss ja jeder selber wissen!
Aber es kann eben nachher keiner sagen der das gelesen hat, "das habe ich aber beim Kauf nicht gewusst..."
Gruß Hartmut
Ich will es mal kurz erklären.
Also:
Der Scharmüller Bock selbst ist ausgelegt für über 5 tonnen.
Die Kugel (siehe Beitrag #14, lose im Schlitten) hat offizielle 4 to. Stützlast.
Nur der MB-trac lässt eben technisch ab Werk maximal 3,5 tonnen zuladung zu.
Daher kann Scharmüller eben auch nicht mehr wie die 3,5 to. freigeben, da ansonsten Herstellerrecht missachtet wird.
Patrick (1500 Kran) und auch ich haben da lange Zeit mit Scharmüller in dieser Sache mit in Kontakt gestanden.
siehe auch anderes Thema...
Beim Rockinger sieht das dann aber wie folgt aus:
Der Schlitten ist ein Zukaufteil von Rockinger, und wurde für den Fastrac 8000 konstruiert.
Hier am Fastrac 8000 hat der Bock bis zu 4 to. Stützlast!
Und eben diese Typenplakette mit den 4 to. Stützlast gilt nur für den Fastrac 8000.
Jetzt wird zu diesem Schlitten eine Adapterplatte geschnitten, damit dieser Fremdschlitten am MB-trac montiert werden kann.
Allerdings habe ich zu dieser Adapterplatte noch keine Unterlagen oder Gutachten gesehen.
Gibt es da denn mittlerweile etwas?
Das heißt, ein TÜV Prüfer bekommt die Unterlagen für den Fastrac 8000 und trägt dann diese irrtümlich am MB-trac 443 mit 4 to. ein.
Da der TÜV Prüfer aber nicht befugt ist die Herstellervorgaben auszuhebeln, wird somit diese Eintragung ungültig.
Selbst der TÜV Prüfer kann für seinen Verstoß ja nichts, da die Unterlagen Irrtümlich anderes sagen, und er sich auf diese verlässt.
Diese Eintragungen werden ja mit Bauartgenehmigungen gemacht, und nicht wie bei Reifen mit Herstellerfreigaben.
Bei Reifeneintragungen ohne Herstellerfreigabe sieht der Fall dann genauso aus.
Ich möchte nur, das die rechtliche Seite verstanden und klar und richtig hier im Forum zu lesen ist.
Wer nachher was kauft und montiert muss ja jeder selber wissen!
Aber es kann eben nachher keiner sagen der das gelesen hat, "das habe ich aber beim Kauf nicht gewusst..."
Gruß Hartmut
MBtrac, alles andere ist Behelf!