habe da jetzt bissle recherchiert...
so:
StVZO §52
(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein:
1.Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
2.Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsstelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannehilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
3.Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
4.Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.
Laut StVZO ist das gelbe Blinklicht für landw. Fahrzeuge nicht einfach so erlaubt...
Ein landwirtschaftliches Fahrzeug darf demnach gem. § 52 IV StVZO nicht mit einer gelben Rundumleuchte ausgerüstet werden, es sei denn es liegt eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO vor.
Habe hierzu ein aktuellen Fall einer Ausnahmegenehmigung gefunden
Düsseldorf, den 10. Oktober 2007
Ausnahmegenehmigung für gelbes Blinklicht
Bezirksregierung 65.12-31
Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften des § 52 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Den Fahrzeughaltern von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, die in den Kreisen Kleve, Wesel, Viersen und Neuss zugelassen sind, erteile ich hiermit die Ausnahmegenehmigung gemäß
§ 70 StVZO von den Vorschriften des § 52 Abs. 4 StVZO wie folgt:
Die Fahrzeuge dürfen mit einer oder zwei Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein.
Befristung:
Diese Ausnahmegenehmigung gilt nur im Rahmen der Verlängerung des dreijährigen Versuchs, jeweils in der Zeit
vom 01.09.2007 bis zum 31.03.2008
vom 01.09.2008 bis zum 31.03.2009
vom 01.09.2009 bis zum 31.03.2010.
Auflagen:
1. Das Versuchsgebiet ist räumlich auf die Kreise Kleve, Wesel, Viersen und Neuss beschränkt.
2. Die Teilnahme an dem Versuch ist freigestellt.
3. Das Rundumlicht ist während der genannten Zeiten ganztägig bei Verkehr auf öffentlichen Straßen sowie bei Zu- und Abfahrten zum/vom
Feld einzuschalten.
4. Bei Einsätzen außerhalb der Kreisgebiete Kleve, Wesel, Viersen und Neuss dürfen die Kennleuchten nicht in Betrieb genommen werden. Sie sind entweder abzunehmen oder abzudecken.
5. Durch die Allgemeinverfügung werden die Fahrer der Fahrzeuge nicht von den Vorschriften der StVO, der StVZO und den sonstigen verkehrspolizeilichen Bestimmungen befreit. Die Verantwortung des Fahrzeugführers und des Fahrzeughalters nach § 23 StVO und § 31
StVZO bleibt unberührt.
Besonderer Hinweis:
Die Kontrollorgane werden gebeten, bei festgestellter missbräuchlicher Benutzung der Leuchten an die Landräte der betreffenden Kreise zu berichten.
Unfallanzeigen sind durch folgende Rubriken zu ergänzen:
Rundumleuchte ja / nein
eingeschaltet ja / nein
Im Auftrag
Wilmsmeyer
Abl. Reg. Ddf. 2007 S. 350
so:
StVZO §52
(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein:
1.Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
2.Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsstelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannehilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
3.Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
4.Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.
Laut StVZO ist das gelbe Blinklicht für landw. Fahrzeuge nicht einfach so erlaubt...
Ein landwirtschaftliches Fahrzeug darf demnach gem. § 52 IV StVZO nicht mit einer gelben Rundumleuchte ausgerüstet werden, es sei denn es liegt eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO vor.
Habe hierzu ein aktuellen Fall einer Ausnahmegenehmigung gefunden
Düsseldorf, den 10. Oktober 2007
Ausnahmegenehmigung für gelbes Blinklicht
Bezirksregierung 65.12-31
Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften des § 52 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Den Fahrzeughaltern von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, die in den Kreisen Kleve, Wesel, Viersen und Neuss zugelassen sind, erteile ich hiermit die Ausnahmegenehmigung gemäß
§ 70 StVZO von den Vorschriften des § 52 Abs. 4 StVZO wie folgt:
Die Fahrzeuge dürfen mit einer oder zwei Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein.
Befristung:
Diese Ausnahmegenehmigung gilt nur im Rahmen der Verlängerung des dreijährigen Versuchs, jeweils in der Zeit
vom 01.09.2007 bis zum 31.03.2008
vom 01.09.2008 bis zum 31.03.2009
vom 01.09.2009 bis zum 31.03.2010.
Auflagen:
1. Das Versuchsgebiet ist räumlich auf die Kreise Kleve, Wesel, Viersen und Neuss beschränkt.
2. Die Teilnahme an dem Versuch ist freigestellt.
3. Das Rundumlicht ist während der genannten Zeiten ganztägig bei Verkehr auf öffentlichen Straßen sowie bei Zu- und Abfahrten zum/vom
Feld einzuschalten.
4. Bei Einsätzen außerhalb der Kreisgebiete Kleve, Wesel, Viersen und Neuss dürfen die Kennleuchten nicht in Betrieb genommen werden. Sie sind entweder abzunehmen oder abzudecken.
5. Durch die Allgemeinverfügung werden die Fahrer der Fahrzeuge nicht von den Vorschriften der StVO, der StVZO und den sonstigen verkehrspolizeilichen Bestimmungen befreit. Die Verantwortung des Fahrzeugführers und des Fahrzeughalters nach § 23 StVO und § 31
StVZO bleibt unberührt.
Besonderer Hinweis:
Die Kontrollorgane werden gebeten, bei festgestellter missbräuchlicher Benutzung der Leuchten an die Landräte der betreffenden Kreise zu berichten.
Unfallanzeigen sind durch folgende Rubriken zu ergänzen:
Rundumleuchte ja / nein
eingeschaltet ja / nein
Im Auftrag
Wilmsmeyer
Abl. Reg. Ddf. 2007 S. 350
Nur ein Knecht sitzt auf der Hinterachse!