Hallo zusammen !
Das mit dem grünen Kennzeichen ist ja doch teilweise mit Halbwahrheiten versehen...
1. Ein grünes Kennzeichen heisst nicht zwangsläufig dass keine Steuern für das Fahrzeug gezahlt werden, aber es SOLLTE so sein
Beispiel: Kauft sich jemand einen Traktor mit grünem Kennzeichen von einem Landwirt und erfüllt nicht die Vorraussetzungen für die Steuerfreiheit was beim Anmelden meistens durch ein Formular beim Finanzamt angezeigt werden muss, so wird der neue Besitzer nachträglich zur Zahlung der KFZ-Steuern veranlagt! Ist der Traktor jedoch in dem gleichen Zulassungsbezirk mit dem alten, grünen Kennzeichen weiter zugelassen, muss der neue Besitzer meistens nicht auf schwarzes umrüsten darf aber auch KEINE zulassungsfreien Anhänger ziehen (Kein Versicherungsschutz! siehe unten)
2. Ein Versteuern von Lof-Zugmaschinen ist dann sinnvoll wenn zeitweise ausserlandwirtschaftliche Transporte bzw. -Arbeiten damit geleistet werden
Ein Beispiel: Ein Landwirt wird von einem Segelclub gebeten die Boote im Frühjahr zum Slippen zu fahren (Keine landw. Transporte-->steuerfrei nicht erlaubt). Der Landwirt kann eine Versteuerung beim Finanzamt beantragen. Diese gilt mindestens EINEN Kalendermonat kann aber auch mehrere Monate laufen.
In dieser Zeit kann mit der Zugmaschine landwirtschaftlich wie auch anderweitig gearbeitet/transportiert werden. (Es dürfen auch die nicht zugelassenen Trailer des Clubs bis 25 km/h gezogen werden! Für die Verkehrssicherheit ist aber der Führer der Zugmaschine verantwortlich wie bei den zulassungsfreien Anhängern!)
ABER!!!
Wird die Zugmaschine länger als 9 Monate im Jahr am Stück versteuert, so erlischt für das Kalenderjahr die automatische Versicherung der zulassungsfreien Anhänger durch die Betriebshaftplicht, da eine hauptsächlich ausserlandwirtschaftliche Nutzung vorliegt
Dies gilt meisst auch wenn in 2 aufeinanderfolgenden Jahren jeweils mehr als 6 Monate am Stück versteuert wird.
Für die optierenden Landwirte sei gesagt dass sich für sie nichts ändert, ABER: Sie sind verpflichtet dem Finanzamt die Änderung ihres Betriebes anzuzeigen (Wird logischer Weise gemacht) UND die Übertragung der Steuerfreiheit zu beantragen (Wird meistens vergessen!). Die Finanzämter bei uns in S.-H. sind dabei sehr kulant und drehen den Landwirten keinen Strick daraus aber eine wenigstens telefonische Anzeige vom Landwirt steht auch hier in den Bestimmungen
3. Die zulassungsfreien Anhänger (bis 25km/h) müssen über die Betriebshaftpflicht versichert sein (wenn anghängt dann automatisch über die Zugmaschine). Das funktioniert eben nur wenn eine Landw./Forstw. oder Fischerei-Betriebshaftpflichtversicherung besteht Ein Lohnunternehmer MUSS seine Anhänger bereits über 6km/h anmelden und versichern weil er zwar hauptsächlich für Landwirte tätig ist aber keinen landw. Betrieb in e. Sinne hat
Alle Anhänger die über 25 km/h Betriebsgeschwindigkeit haben UND auch schneller als 25km/h gefahren werden sollen müssen sowieso angemeldet werden Hier gilt bei grünem Kennzeichen nur die Einschränkung Transporte für/von oder zwischen Land- oder Forstwirtschaftlichen Bereichen zu tätigen!
Das Heisst: Es wird ein grünes Kennzeichen meisst mit zulassungsfreien Anhängern gleichgesetzt, ist aber nicht immer so
Ist die Zugmaschine auf grünes Kennzeichen angemeldet UND TATSÄCHLICH GENERELL STEUERBEFREIT und die Betriebshaftpflicht ist bezahlt (Ausnahme kurzzeitige Versteuerung s.O.) kann damit ein zulassungsfreier Anhänger gezogen werden.
Ist die Zugmaschine auf schwarzes Kennzeichen angemeldet (nicht steuerbefreit!) ist es eine Fahrt OHNE Versicherungsschutz mit einem nicht angemeldeten/zugelassenem Anhänger
Eine Nachfrage beim zuständigen Finanzamt kann wirklich nützen. Es sind Informationen aus erster Hand und die Leute sind froh nicht den ärgerlichen Papierkram machen zu müssen wenn die Polizei wegen v.a. Steuerhinterziehung nachfragt.
Es gibt bestimmt auch Unterschiede bei den einzelnen Bundesländern aber im Grundsatz dürften diese sich nicht unterscheiden.
Eine Besonderheit bei der Zulassung einer steuerbefreiten Zugmaschine gibt es zumindest in Schleswig-Holstein noch:
Es hängt nicht allein von einer Betriebshaftpflicht ab sondern auch von der Art des Betriebes oder der Fläche/Tierbestandes ab ob das Finanzamt zustimmt!
Habe selbst einen Resthof wo eine Betriebshaftpflicht besteht aber die Fläche war Ihnen zu klein (2,5ha). Daher kann ich ein Lied davon singen
In anderen Bundesländern hat jeder Bürger eine Möglichkeit EINE Zugmaschine steuerbefreit zuzulassen (muss sich aber an die Bestimmungen der Land- bzw. Forstwirtschaftlichkeit halten--> KEINE gewerblichen Transporte!).
Darüber gibt es in der Suchfunktion zur Zulassung auf grünes Kennzeichen einiges zu finden
Hoffentlich ist einiges jetzt ein bisschen klarer.
Mit informativem Gruss
Lars
Das mit dem grünen Kennzeichen ist ja doch teilweise mit Halbwahrheiten versehen...
1. Ein grünes Kennzeichen heisst nicht zwangsläufig dass keine Steuern für das Fahrzeug gezahlt werden, aber es SOLLTE so sein
Beispiel: Kauft sich jemand einen Traktor mit grünem Kennzeichen von einem Landwirt und erfüllt nicht die Vorraussetzungen für die Steuerfreiheit was beim Anmelden meistens durch ein Formular beim Finanzamt angezeigt werden muss, so wird der neue Besitzer nachträglich zur Zahlung der KFZ-Steuern veranlagt! Ist der Traktor jedoch in dem gleichen Zulassungsbezirk mit dem alten, grünen Kennzeichen weiter zugelassen, muss der neue Besitzer meistens nicht auf schwarzes umrüsten darf aber auch KEINE zulassungsfreien Anhänger ziehen (Kein Versicherungsschutz! siehe unten)
2. Ein Versteuern von Lof-Zugmaschinen ist dann sinnvoll wenn zeitweise ausserlandwirtschaftliche Transporte bzw. -Arbeiten damit geleistet werden
Ein Beispiel: Ein Landwirt wird von einem Segelclub gebeten die Boote im Frühjahr zum Slippen zu fahren (Keine landw. Transporte-->steuerfrei nicht erlaubt). Der Landwirt kann eine Versteuerung beim Finanzamt beantragen. Diese gilt mindestens EINEN Kalendermonat kann aber auch mehrere Monate laufen.
In dieser Zeit kann mit der Zugmaschine landwirtschaftlich wie auch anderweitig gearbeitet/transportiert werden. (Es dürfen auch die nicht zugelassenen Trailer des Clubs bis 25 km/h gezogen werden! Für die Verkehrssicherheit ist aber der Führer der Zugmaschine verantwortlich wie bei den zulassungsfreien Anhängern!)
ABER!!!
Wird die Zugmaschine länger als 9 Monate im Jahr am Stück versteuert, so erlischt für das Kalenderjahr die automatische Versicherung der zulassungsfreien Anhänger durch die Betriebshaftplicht, da eine hauptsächlich ausserlandwirtschaftliche Nutzung vorliegt
Dies gilt meisst auch wenn in 2 aufeinanderfolgenden Jahren jeweils mehr als 6 Monate am Stück versteuert wird.
Für die optierenden Landwirte sei gesagt dass sich für sie nichts ändert, ABER: Sie sind verpflichtet dem Finanzamt die Änderung ihres Betriebes anzuzeigen (Wird logischer Weise gemacht) UND die Übertragung der Steuerfreiheit zu beantragen (Wird meistens vergessen!). Die Finanzämter bei uns in S.-H. sind dabei sehr kulant und drehen den Landwirten keinen Strick daraus aber eine wenigstens telefonische Anzeige vom Landwirt steht auch hier in den Bestimmungen
3. Die zulassungsfreien Anhänger (bis 25km/h) müssen über die Betriebshaftpflicht versichert sein (wenn anghängt dann automatisch über die Zugmaschine). Das funktioniert eben nur wenn eine Landw./Forstw. oder Fischerei-Betriebshaftpflichtversicherung besteht Ein Lohnunternehmer MUSS seine Anhänger bereits über 6km/h anmelden und versichern weil er zwar hauptsächlich für Landwirte tätig ist aber keinen landw. Betrieb in e. Sinne hat
Alle Anhänger die über 25 km/h Betriebsgeschwindigkeit haben UND auch schneller als 25km/h gefahren werden sollen müssen sowieso angemeldet werden Hier gilt bei grünem Kennzeichen nur die Einschränkung Transporte für/von oder zwischen Land- oder Forstwirtschaftlichen Bereichen zu tätigen!
Das Heisst: Es wird ein grünes Kennzeichen meisst mit zulassungsfreien Anhängern gleichgesetzt, ist aber nicht immer so
Ist die Zugmaschine auf grünes Kennzeichen angemeldet UND TATSÄCHLICH GENERELL STEUERBEFREIT und die Betriebshaftpflicht ist bezahlt (Ausnahme kurzzeitige Versteuerung s.O.) kann damit ein zulassungsfreier Anhänger gezogen werden.
Ist die Zugmaschine auf schwarzes Kennzeichen angemeldet (nicht steuerbefreit!) ist es eine Fahrt OHNE Versicherungsschutz mit einem nicht angemeldeten/zugelassenem Anhänger
Eine Nachfrage beim zuständigen Finanzamt kann wirklich nützen. Es sind Informationen aus erster Hand und die Leute sind froh nicht den ärgerlichen Papierkram machen zu müssen wenn die Polizei wegen v.a. Steuerhinterziehung nachfragt.
Es gibt bestimmt auch Unterschiede bei den einzelnen Bundesländern aber im Grundsatz dürften diese sich nicht unterscheiden.
Eine Besonderheit bei der Zulassung einer steuerbefreiten Zugmaschine gibt es zumindest in Schleswig-Holstein noch:
Es hängt nicht allein von einer Betriebshaftpflicht ab sondern auch von der Art des Betriebes oder der Fläche/Tierbestandes ab ob das Finanzamt zustimmt!
Habe selbst einen Resthof wo eine Betriebshaftpflicht besteht aber die Fläche war Ihnen zu klein (2,5ha). Daher kann ich ein Lied davon singen
In anderen Bundesländern hat jeder Bürger eine Möglichkeit EINE Zugmaschine steuerbefreit zuzulassen (muss sich aber an die Bestimmungen der Land- bzw. Forstwirtschaftlichkeit halten--> KEINE gewerblichen Transporte!).
Darüber gibt es in der Suchfunktion zur Zulassung auf grünes Kennzeichen einiges zu finden
Hoffentlich ist einiges jetzt ein bisschen klarer.
Mit informativem Gruss
Lars
MB-Trac und Spass am Fahren.......... eine untrennbare Verbindung