Wegfall §18 StVZO und Auswirkung auf lof-Fahrzeuge (Anhänger) bis 25km/h
#9

Hallo Michi,

der Text in der FZV schließt angebaute Geräte zumindest nicht explizit aus.

Hallo an alle,

die von mir angeschriebenen Fachabteilungen von Landwirtschafts- oder Agrarrechtsblättern haben noch nicht reagiert, von dieser Seite kann ich also noch nichts berichten, aber es gibt...

...eine erste Reaktion:

eben hatte ich ein kurzes Gespräch mit zwei sehr freundlichen Polizeibeamten.
Beide deuteten an, dass aufgrund der zunehmenden Kompexität der Gesetzestexte und deren unscharfer Formulierung es für sie (die Beamten) immer schwieriger wird, überhaupt Klarheit zu diesen Gesetzestexten zu bekommen, von daher waren sie eher vorsichtig in ihren Aussagen, was aber absolut ehrlich und glaubwürdig rüberkam, die beiden Männer waren in Ordnung!

Auf die Gesetze setzen dann noch mal Kommentare auf, deren Umfang noch mal Faktor 3 an Daten und Informationen beträgt, die es den Beamten aber auch nicht leichter machen würden...

Die Dinge, worauf sie bei Kontrollen achten würden, wären:

- Folgekennzeichen vorhanden und den Vorschriften entsprechend
- Beleuchtung, Bereifung, Aufbauten und Ladungssicherung in Ordnung
- Gesamteindruck: labberiger Aufbau, Befestigung mit "Presskordel", Draht, Nägel
. anstatt vorschriftsmäßiger Bolzen oder Schrauben, etc.

Wenn die gezogenen Fahrzeuge durch das Folgekennzeichen eindeutig gekennzeichnet wären, seien sie auch erst einmal über das Zugfahrzeug versichert (was bei Anhängern im Straßenverkehr ja sowieso der Fall ist).

Unfälle, bei denen ein angehängtes Fahrzeug als unfallverursachend einzustufen gewesen wäre, waren den beiden Beamten aus ihrer Praxis nicht bekannt, von daher endet auch bei Unfällen mit ldw. Anhängern polizeiliches Interesse an diesen Anhängern in der Regel dann, wenn die eingangs erwähnten Aspekte als ok abgehakt wurden.

Hinsichtlich der angebauten Geräte waren sich die Beamten genau so unsicher, wie wir, da auch ihnen bekannt war, dass diese 3t Grenze existiert und Anbaugeräte nicht explizit ausgenommen sind.

Die Datumsgrenze in der FZV sahen die Beamten so, dass bei Fahrzeugen die älter als dieses Schlüsseldatum sind, diese aber mal ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden, sie bei einer VOK nicht auf den Papiere zu diesem Fahrzeug bestehen, wenn aber wiederum die oben genannten Kriterien erfüllt seien (Bereifung, Beleuchtung...) dürften die Betreffenden weiterfahren.
Bei Fahrzeugen jüngeren Datums sollten hingegen Papiere vorhanden sein. Diese könnten bei TÜV, DEKRA, GTÜ oder ähnlich in Auftrag gegeben werden, seien aber nicht billig.

Wie gesagt, das ist jetzt der Kommentar von zwei sehr freundlichen Beamten aus der Praxis! Das muss jetzt nicht für die ganze Republik bindend sein, was mir die beiden auch genau so deutlich gemacht haben.

Dennoch ist es ein erstes Statement, mit dem ich zumindest schon mal was anfangen kann.

Achtung! Sollten wir bei uns Leute haben, die guten Kontakt zur Verkehrspolizei haben, würde ich mich sehr freuen, wenn Ihr solche Fragen bei diesen Menschen ebenfalls mal stellen würdet! Polizei ist Ländersache, von daher könnte es da auch unterschiedliche Aussagen zu der Frage geben.

Weitere Infos, sobald ich was habe.

FG
Holger

Ein erster Literaturhinweis:
ISBN-10: 3472074698: Die Zulassung von Fahrzeugen: Praxiskommentar zur FZV und StVZO

Das Thema in anderen Foren:
http://www.landtreff.de/post676647.html?...zo#p676647

406.120 '72, 440.161 '75, 440.167 '83

Die 3 MBtrac-Grundsätze:
1.) Ein MBtrac ist zwar nicht alles, aber ohne MBtrac ist alles nichts!
woraus folgt:
2.) Ein Leben ohne MBtrac ist möglich - aber sinnlos...
doch zum Glück für die vielen Nicht MBtrac Besitzer:
3.) Nur wer einen MBtrac besitzt, weiß, was allen anderen fehlt...

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