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23.11.2014, 13:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.11.2014, 18:23 von
Hartmut.)
Hallo,
ich habe mal eine Frage zu der Führerscheinklasse L.
Neuerdings darf man ja damit landwirtschaftliche Zugmaschinen auch bis 40 Kmh bewegen, also auch die meisten MB Tracs.
Ich habe meinen Führerschein 2004 erworben und wurde letztens darauf aufmerksam gemacht, das die Klasse L einer Nutzungseinschränkung für Land- und Forstwirtschaft unterliegt.
Darf man also Traktoren über 3500 Kg mit dem neuen Führerschein gar nicht mehr bewegen, wenn man weder Land-noch Forstwirt ist?
Oder wo liegen da die Grenzen?
Kann doch nicht sein das man ohne den CE Schein nichts mehr darf?? Oder doch....??
Der Gesetzestext ist da ja nicht ganz eindeutig und lässt Freiraum für Interpretationen...
Sind Probefahrten erlaubt? Darf ich zur Tankstelle fahren? Dieses sind ja keine direkten LoF Fahrten.
Die Farbe des Kennzeichens soll ja keine Rolle spielen, in meinem Fall ist diese ohnehin schwarz.
Übrigens hat mich die Auskunft der Führerscheinstelle auch nicht weiter gebracht, dort ist man sich auch nicht sicher...
Ein heikles Thema in meinen Augen.
Vielleicht weiß ja jemand näheres?
Gruß Christoph
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Hallo Christoph,
ich habe gerade in meinem Fahrschulbuch nachgeschaut was dort zu diesem Thema steht. Ist ein längerer Absatz. Im wesentlichen ist dort beschrieben, welche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnisklassen L+T als Land- und forstwirtschaflich zu werten sind.
Ich möchte gerne etwas verkürzt daraus zitieren:
...
- Betrieb von Landwirtschaft (Land-, forst,- weinbau, obstbau, gartenbau, gemüsebau, tier-,Fischhaltung, Imkerei, Jagd, usw... auch Landschaftspflege wenn es dem Natur und Umweltschutz dient..)
- Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofpflege
- Landwirtsch. Nebenerwerbstätigkeiten und Nachbarschaftshilfe von Landwirten (ausgenommen z.B. Transport von Baumaterial für einen Gewerbebetrieb, wenn nicht landwirtsch.)
- Betrieb von Landwirtschaftl. Lohnunternehmen und andere Überbetriebliche Maschinenverwendungen (Maschinenringe..)
- Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen die im Rahmen der oberen Punkte eingesetzt werden.
- Winterdienst
...
sind noch ein paar Punkte aufgeführt.
nachzulesen zum Beispiel im: "Fahren lernen L+T" Heinrich Vogel Verlag
GRUNDSÄTZLICH habe ich es aber so verstanden, dass es keine Rolle spielt ob du selbst Landwirt bist oder nicht, bzw. ob das Fahrzeug eine Zulassung als Lof hat oder nicht. Ausschlaggebend ist der Verwendungszweck wenn du das Fahrzeug bewegst. Dieser muss den obengenannten Kriterien entsprechen.
Dein Bsp Probefahrt könnte mit dem zweitletzten Punkt oben abgedeckt sein "Prüfung" Ob du dazu eine Werkstatt haben musst versteh ich nicht...
Die Fahrt zur Tankstelle ist wohl Auslegungssache der Polizei, bzw. Behörde die dies verfolgen würde wenn es Probleme gibt.
Meine Meinung ist aber, dass auch der Tanbkvorgang im weitesten Sinn noch zur landwirtschaftlichen Nutzung eines Schleppers mit dazugehört.
Vergleich:
Rechtlich gesehen gehört das Be- und Entladen eines PKW auf dem Supermarktparkplatz auch noch zum Betrieb des PKWs.
Grüße Philipp
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23.11.2014, 21:16
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.11.2014, 00:14 von
Hartmut.)
Moin liebe Kollegen,
hier erstmal der Auszug aus § 6 Fahrerlaubnisverordnung:
"Klasse T: Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern."
Damit ist auf jeden Fall klar, daß die beiden Fahrerlaubnisklassen nur für Einsätze zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gültig sind. Die entscheidende Frage ist also jeweils, ob der einzelnen Fahrt ein land- und forstwirtschaftlicher Zweck zugrunde liegt. Nun entsteht eine vergleichbare Diskussion wie bei der Frage nach dem grünen bzw. schwarzen Kennzeichen oder der Zulassungsfreiheit von Anhängern bis 25 km/h.
Habe ich keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und fahre auch nicht konkret für einen solchen, liegt kein land- und forstwirtschaftlicher Zweck (LOF) vor. Zu Deiner konkreten Frage, Christoph, fährst Du einen Trac zur Probe, um ihn selbst zu erwerben, nützen Dir die Klassen L und T nichts. Fährst Du ihn dagegen zur Probe, weil ein mit Dir befreundeter Landwirt Dich im Rahmen eines geplanten Kaufes darum gebeten hat, gelten die beiden Klassen. Gleiches gilt natürlich für auch sonstige Fahrten. Interessant wird es dann, wenn Du mit Deinem Trac bei einem befreundeten Landwirt gearbeitet hast (eindeutig LOF) und anschließend zur Tankstelle fährst, weil nach dem Einsatz der Tank leer ist. Meiner Ansicht ist das LOF, da ja der Sprit bei einem entsprechenden Einsatz verbraucht wurde. Ebenso lässt sich die Fahrt zur Werkstatt beurteilen. Beruht der notwendige Werkstattbesuch auf dem Einsatz bei Deinem befreundeten Landwirt, dann gelten die Klassen L und T, sonst nicht.
Damit sind sicher alle Klarheiten beseitigt.
Gruß Dirk
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Hallo Phillip, Hallo Dirk,
Danke für eure Antworten und besonders für den fachlichen Rat von dir, Dirk.
Somit führt in meinen Augen kein Weg am Führerschein Klasse CE vorbei, wenn man das ganze in Hauptsache als Hobby betreibt.
Vielen Dank für die Aufklärung, denke das ist vielen Hobby Traktoristen so nicht bewusst.
Gruß Christoph
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...was ist denn eurer Meinung nach Hobbymäßig (egal ob mit grüner, oder schwarzer Nummer) mit der alten Klasse 3, bzgl. Größe, Gewicht u. Geschwindigkeit möglich, ohne LOF - Hintergrund?
greetz
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24.11.2014, 01:02
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.11.2014, 01:05 von
deutzjoe87.)
Servus Christoph!
Etwas hast du daran noch falsch verstanden: Es spielt keine Rolle, ob du hobbymäßig Ldw. oder sonst etwas treibst. Mit Klasse T und L ist es dir erlaubt, landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen zum Zwecke lnadwirtschaftlicher Transporte(FahrelaubnisVO) und Fahrten zu führen.
Im Klartext heisst das, du darfst sämtliche Zugmaschinen und Fahrzeuge führen, die die Klassen erlauben, solange du dies zu landwirtschaftlichen Zwecken tust. Nachzulesen ist das z.B. im Fahrzeugschein da steht bei Traktoren i.d.R "Land- und forstwitschaftliche Zugmaschine" in der Zeile, die den Fahrzeugcharakter beschreibt. Meistens ist damit auch eine steuerbefreite ( grüne) Zulassung verbunden, aber nicht zwingend!
Wichtig ist, dass das was du fährst etwas für die Ldw. oder die im Gesetz genannten Anschlussbereiche erledigt und mit Kl T oder L auch geführt werden darf.
D.h. nicht, dass du dazu ausgebildeter Landwirt o.ä. sein musst.
@ Brüllrohr: Gaanz einfach: Fahrzeuge und Züge mit BbH 80 Kmh/h bis 7,5t (Züge bis 12t ZGg). Nicht!!!!Aber landwirtschaftliche Zugmaschinen mit BbH größer 32 Km/h
Gruß, Jochen
1000er im Winterdienst - Der Gerät!
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24.11.2014, 10:04
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.11.2014, 10:05 von
Brüllrohr67.)
...wie? Man darf keinen 40km/h Schlepper mit der alten Klasse III fahren? Glaub ich nicht...
greetz
Anm.: Es heißt: DAS Gerät....
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Hallo,
selbstverständlich darf man mit der alten Klasse 3 Zugmaschinen über 40Km/h fahren. Solange die unter 7,5to zGM bleiben.
Dafür darf dann aber auch ein (einachsiger) Anhänger mit bis zu 11,25to (7,5to + 1,5) hinten dran hängen.
Grüße
DaPo (Daniel)
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Hallo,
zur eigentlichen Frage...
OHNE landwirtschaftlichen Hintergrund darfst Du gar nichts fahren.
Außer Mofa (AM) wenn du die Klasse T besitzt.
so einfach ist das.
Gruß Patrick
Die Zukunft liegt in der Vergangenheit. MB -Trac
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24.11.2014, 19:00
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.11.2014, 19:00 von
Kawasaki.)
Hallo,
alles klar, dann weiß ich bescheid.
In Deutschland darf man bald gar nichts mehr. Aber das meiste haben wir ja der EU zu verdanken, die sogar der Natur vorschreibt wie groß Tomaten sein müssen und wie krumm Bananen sein dürfen....
Aber gut das wir so viele Führerscheinklassen haben!
Gruß Christoph
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...und? -> konsequenz daraus? Willst du deswegen jetzt in die Schweiz auswandern? Dort sehen die Tomaten auch nicht anders aus...
greetz
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Hallo,
das ist eine interessante Frage, die ich mir auch schon gestellt habe. Denn hier gibt es mehrere Sonderregelungen, da der alte Klasse 3 ja beispielsweise auch Anhänger hinter 7,5-Tonnern erlaubte, die mit dem EU-Führerschein zunächst nicht fahrbar sind.
Und argumentiert wurde, daß es nicht sein dürfe, daß man, nach Umstellung auf den EU-Schein, nun Fahrzeuge, die man vorher fahren durfte, nicht mehr fahren darf.
Grüße
DaPo (Daniel)
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25.11.2014, 09:47
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.11.2014, 10:16 von
Brüllrohr67.)
...ich denke in diesem Zusammenhang ist entscheidend, wann die Fahrberechtigung
erworben, nicht wann sie umgeschrieben wurde!
greetz
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Hallo zusammen,
man konnte (kann?) den alten Klasse 3 auch auf T umschreiben lassen, dann gabs schon die Karte. Habe ich bei meiner Frau und zwei Aushilfen gemacht. Bescheinigung über die landwirtschaftliche Tätigkeit gabs gebührenpflichtig vom Landwirtschaftsverband und damit konnte der alte 3 auf T Umgeschrieben werden. In einem Zug auch auf C1E.
Gruß vom Niederrhein
Robert
MB-Trac 65/70 Bj 1976 MB Trac 1000 BJ 1989