Hallo Leuts,
die Ausführungen von "Weizenspoiler" sind schon mal sehr hilfreich, danke!
In der Betriebsanleitung unseres alten MF Frontladers am MF165 steht ebenfalls, dass auf öffentlichen Straßen der Lader bis zur höchsten Stellung enzuheben ist.
Ausnahmen zu dieser Regelung betreffen Geräte, die im ausgehobenen Zustand die Sicherheit des Fahrzeuges selbst gefährden.
Dazu zählen z.B. alle schweren Frontlader am Unimog, also der FL4 von Schmidt, St. Blasien und der FL412 von Schaeff, sowie der optisch sehr gewöhnungsbedürftige Lader von Schaeff, dessen Schwingenarme ganz außen am Unimog angebracht sind, weiß aber jetzt nicht die Typenbezeichnung.
Der hier
(Ob der FL3 auch dazugehört, kann ich im Moment auch nicht definitiv beantworten).
Diese Lader besitzen ein derart hohes Gewicht, dass die eh schon kopflastigen Unimog bei einer Vollbremsung die Hinterbeine heben. Deshalb gilt hier, dass zuerst die Sicherheit des Fahrzeuges selbst zu gewährleisten ist, dann folgen erst die Interessen anderer. Das ist auch logisch, denn ohne eigene Sicherheit kann man nicht für die von anderen geradestehen.
Deshalb besitzen diese Lader eine mechanische Arretierung in einer Position knapp über dem Boden. Sogar die Schaufel ist mechanisch in einer genau festgelegten Position zu fixieren. Dann müssen außen an der Schaufel je eine Fahne angebracht sein und dann darf er auf die Straße.
Der Lader von Brennholzwurm ist eng mit den Ladern für den Unimog verwandt, der MBtrac von der Gewichtsverteilung ähnlich wie der Unimog, weshalb ich mir vorstellen könnte, dass auch dieser eine Ausnahmegenehmigung besitzen dürfte. Das würde ich aber mal mit einem kleinen Brieflein an den Hersteller überprüfen. Denn die vermeidbare Gefährdung Dritter gemäß §1 StVO ist keine Kleinigkeit.
Wir müssen uns auch bei den Frontkrafthebern immer wieder an die eigene Nase fassen! Das Querrohr ist Pflicht, aber ich muss offen zugeben, dass ich es nicht immer dran habe...
FG
Holger
PS: Wenn ich richtig informiert bin, ist diese Regelung:
(25.03.2010, 01:26)weizenspoiler schrieb: ...Außerdem ist zu bedenken, dass der Abstand vom vorderen Ende der Schaufel bis zum Lenkradmittelpunkt bei waagrechter Haltung nicht länger als 3,50 Meter sein darf. Wird dieser Wert überschritten, müsste aufgrund der erheblichen Sichtfeldeinschränkung bei jeder Kreuzung, Einmündung, Einfahrt ... eine zweite Person als Einweiser dafür sorgen, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
...
inzwischen gekippt worden, soweit ich weiß, durch eine europäische Verordnung, die die nationale StVO umsetzen musste. Bin aber nicht ganz sicher.