Dann leben wir in Luxemburg ja noch gut, da gibt es den Papierkram (noch) nicht.
Wir müssen die Blinklichter immer anhaben, ob 1 oder 2, egal.
Hab gehört in Deutschland muss man keine dran haben, wenn keine eingetragen ist, jedoch wenn eine eingetragen ist und am Schlepper nicht dran ist kriegste eine bei den Deckel?
MFG,
Manuel
Da mit dem MB-Trac stecken bleiben wo andere nicht hinkommen!
@ Hartmut
Hallo!Ich hab dir schonmal ne mail geschickt wegen den Rundumleuchten (weiß nicht ob du dich an mich erinnerst?)Hab auch nur noch ne kurze Frage!
1.Waren die Halter bei den Rundumleuchten dabei?
2.Hast du die Kabel dirch die gleichen Löcher wie die Kabel für die Scheinwerfer geführt!
Ja das weis ich ja auch nicht so genau deshalb hab ich ja oder dahinter geschrieben. Ich weis nur so viel mein Freund hat vor kurzem den T und den 125er Führerschein gemacht und da hat er es so gelernt das Schlepper nur noch 30km/h fahren dürfen mit eingeschalteter Rundumleuchte. Keine Ahnung!?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.01.2008, 15:27 von salchen.)
habe da jetzt bissle recherchiert...
so:
StVZO §52
(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein:
1.Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
2.Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsstelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannehilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
3.Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
4.Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.
Laut StVZO ist das gelbe Blinklicht für landw. Fahrzeuge nicht einfach so erlaubt...
Ein landwirtschaftliches Fahrzeug darf demnach gem. § 52 IV StVZO nicht mit einer gelben Rundumleuchte ausgerüstet werden, es sei denn es liegt eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO vor.
Habe hierzu ein aktuellen Fall einer Ausnahmegenehmigung gefunden
Düsseldorf, den 10. Oktober 2007
Ausnahmegenehmigung für gelbes Blinklicht
Bezirksregierung 65.12-31
Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften des § 52 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Den Fahrzeughaltern von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, die in den Kreisen Kleve, Wesel, Viersen und Neuss zugelassen sind, erteile ich hiermit die Ausnahmegenehmigung gemäß
§ 70 StVZO von den Vorschriften des § 52 Abs. 4 StVZO wie folgt:
Die Fahrzeuge dürfen mit einer oder zwei Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein.
Befristung:
Diese Ausnahmegenehmigung gilt nur im Rahmen der Verlängerung des dreijährigen Versuchs, jeweils in der Zeit
vom 01.09.2007 bis zum 31.03.2008
vom 01.09.2008 bis zum 31.03.2009
vom 01.09.2009 bis zum 31.03.2010.
Auflagen:
1. Das Versuchsgebiet ist räumlich auf die Kreise Kleve, Wesel, Viersen und Neuss beschränkt.
2. Die Teilnahme an dem Versuch ist freigestellt.
3. Das Rundumlicht ist während der genannten Zeiten ganztägig bei Verkehr auf öffentlichen Straßen sowie bei Zu- und Abfahrten zum/vom
Feld einzuschalten.
4. Bei Einsätzen außerhalb der Kreisgebiete Kleve, Wesel, Viersen und Neuss dürfen die Kennleuchten nicht in Betrieb genommen werden. Sie sind entweder abzunehmen oder abzudecken.
5. Durch die Allgemeinverfügung werden die Fahrer der Fahrzeuge nicht von den Vorschriften der StVO, der StVZO und den sonstigen verkehrspolizeilichen Bestimmungen befreit. Die Verantwortung des Fahrzeugführers und des Fahrzeughalters nach § 23 StVO und § 31
StVZO bleibt unberührt.
Besonderer Hinweis:
Die Kontrollorgane werden gebeten, bei festgestellter missbräuchlicher Benutzung der Leuchten an die Landräte der betreffenden Kreise zu berichten.
Unfallanzeigen sind durch folgende Rubriken zu ergänzen:
Rundumleuchte ja / nein
eingeschaltet ja / nein
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.01.2008, 18:39 von Kramer-KL-11.)
servus
das ist mal wieder typisch deutschland, lauter regelungen, gesetze, scheiß und zeug aber dabei wäre es doch so einfach:jeder, der zu schwer, zu breit, sehr langsam oder ungewöhnlich lang ist, baut ein blinklicht drauf und gut is
oh mann, ich könnt mich aufregen, was in deutschland für scheiße von den saudummen behörden festgelegt wird, das ist doch nicht mehr schön, oder??
@ Kramer ab wann ist man zu schwer, zu breit, sehr langsam oder ungewöhnlich lang? Das Problem ist, das fasst jeder etwas anders auf, und so kommt schnell der missbrauch des Rundumlicht´s auf.
Somit haben die anderen Verkehrsteilnehmer keinen Respekt mehr davor, und es wird nicht mehr ernst genommen!
Sicher das man in Deutschland eine Genehmigung braucht ist übertrieben!
so sehe ich das auch bei uns haben sie teilweise den "Kasperl" schon an wenn sie mit leerem Trekker auf der Haupstraße fahren
Daß führt nur dazu dass bald gar keiner mehr bremst wenn er so ein lich sieht.
also da kann ich dem Michi blos zustimmen. Aber nun meine Story:
Am hellichten Tag war ich mit Güllefahren beschäftigt und musste dabei einen 2 km langen Berg hoch, wo täglich ca zwei Autos fahren.
Mehr als 12 km/h waren da nicht drin, hinter mir immer ein Auto, das erst oben überholen konnte. Es waren die Freunde vom Trachtenverein. Sie hielten mich an, und fragten mich wieso ich keine Rundumleuchte hätte. Also, Leuchte nachrüsten, 20 €, Papiere mit Leuchteneintragung in der Wache vorzeigen und ärgern.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.01.2008, 00:21 von benzdriver 87.)
ich kenn mich jetz überhaut nimmer aus also da tüvmann hat mir erzählt man muss sie nicht eintragen lassen??? des weiteren ist angeblich bei z.b. fendt neuschleppern die leuchte nicht eingetragen selbst wenn man sie mit bestellt??? und wenn sie eingetragen ist darf sie "nur" für winterdienst hergernommen werden??? ich habe jetz wirklich keinen plan mehr, ich hab meine leuchte immer in der Kabine dabei, wenn ich sie brauch steck ich sie auf, z.b.mein flügelschargruber hat 3,10 m und die Gemeinde Verbindungstraße ist halt leider nur 3,80 m da schalte ich sie kurz ein